Checkliste
Kurz-Übersicht |
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| Gegenstand |
Konkursaufschub |
(prov.) Nachlassstundung |
| Gesetz | OR 725a | SchKG 293 Abs. 3 und 4 / 295 |
| Ausgangslage | Überschuldung | Überschuldung / Illiquidität |
| Schuldner |
Kein Konkursaufschub bei:
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Jeder Schuldner, unabhängig davon, ob er der Konkursbetreibung unterliegt oder nicht |
| Antragssteller |
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| Zuständigkeit | Konkursrichter | Nachlassrichter |
| Voraussetzungen | Sanierungsplan | Nachlassstundungsgesuch mit Chancen auf Akzeptanz durch die Kurrentgläubiger und auf höhere Dividende als im Konkurs |
| Aussicht auf Sanierung | Aussicht auf Sanierung | |
| Geschäftsweiterführung | — | |
| Liquidität (weil keine neuen Kredite erhältlich sind und die Lieferanten sofort auf Vorauszahlung umstellen) | Liquidität (weil keine neuen Kredite erhältlich sind und die Lieferanten sofort auf Vorauszahlung umstellen) | |
| Keine Verluste aus Neu-Geschäften | Keine Verluste aus Neu-Geschäften | |
| Vermögenserhaltung | Vermlgenserhaltung | |
| Sachwalter | Ernennung: fakultativ | Ernennung: zwingend |
| Aufsicht | Konkursrichter | SchKG Aufsichtsbehörde |
| Publikation | Ja, falls zum Schutze Dritter | Zwingend (SchKG 296) |
| Mitwirkung der Gläubiger | Nein |
Ja (Zustimmung zu Nachlassvertrag, Gläubigerversammlung und ev. Gläubigerausschuss) |
| Zinsenlauf | kein Stopp | Stopp bei ungesicherten Forderungen |
| Betreibungshandlungen | Zulässig |
Nicht zulässig (SchKG 297 Abs. 1) Ausnahmen (SchKG 297 Abs. 2: Dahinfallen (SchKG 311): Kein Dahinfallen: |
| Prozesse | Keine Einstellung | Einstellung nach Bestätigung des Nachlassvertrages möglich (SchKG 207 analog) |
| Geltendmachung von anfechtbaren Rechtshandlungen | Nicht möglich | Möglich, nach Bestätigung des Nachlassvertrages (SchKG 285 ff. analog) |
| Umfang der Gläubigerbefriedigung | Volldeckung aller Gläubiger |
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| Dauer |
Keine gesetzl. Durchführungsfrist Aber: Richterliches Ermessen aufgrund der konkreten Umstände |
Nachlassstundung: 4-6 Monate Verlängerungsmöglichkeit bis maximal 12-24 Monate |
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